Wilhelm BRUGGER Groß- und Einzelhandel
Franz-Wolfram-Scherer-Straße 26
5020 Salzburg
Telefon: +43 / 662 / 27 50 80
E Mail: info@handel-brugger.at

Die folgenden Bestimmungen werden nach Kenntnisnahme und Zustimmung durch Ihre Unterschrift Vertragsbestandteil.

I. Allgemeine Bestimmungen

Alle Angebote, Verkäufe, sowie Lieferungen an Konsumenten iSd § 1 KSchG (des Weiteren kurz AG) durch Wilhelm BRUGGER (des Weiteren kurz WB) werden ausschließlich auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen durchgeführt. Abweichende Vereinbarungen mit Dritten berühren diese Bedingungen nicht. Die Ungültigkeit einer der folgenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksam ersetzten, die dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt.

An WB gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc.- ausgenommen Mängelanzeigen- bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Als schriftliche Erklärungen iS dieser Vereinbarung gelten auch Schriftstücke die per E-Mail oder Fax versendet werden.

II. Angebote und Aufträge

An unsere Angebote sind wir 14 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden. Die Annahme eines Angebotes erfolgt durch Vertragsunterzeichnung. Anschließend wird eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt, sofern es nicht zur sofortigen Leistungserbringung durch WB kommt. Diese Auftragsbestätigung legt den Vertragsinhalt fest. Stillschweigen gilt nicht als Einverständniserklärung. Die Empfangs- bzw Sendebestätigung von WB gilt nicht als Auftragsbestätigung oder Annahmeerklärung.

WB behält es sich ausdrücklich vor, Aufträge ohne die Angabe von Gründen abzulehnen.

III. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern der AG über diese Tatsache durch WB vor dem Auftrag informiert wurde.

IV. Preise

Angefangene Arbeitsstunden, sowie angefangene Stunden von Wegzeiten werden als volle Stunden verrechnet.

WB ist ausdrücklich dazu berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen, allerdings nur sofern die Leistung auch tatsächlich in Teilen erbracht wird.

Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen sondern gelten nur für die in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungen. Sofern vom AG Leistungen angeordnet werden, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, ist WB berechtigt dafür ein entsprechendes Entgelt zu verrechnen.

Der AG erklärt sein Einverständnis, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden können.

V. Wertsicherungsklausel

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderungen samt Nebenforderungen vereinbart.

Sollten sich Lohnkosten oder andere, zur Leistungserbringung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten etc. verändern, ist WB berechtigt bzw verpflichtet, die Preise nach oben oder nach unten entsprechend anzupassen. Während der ersten 2 Monate ab Vertragsschluss ist eine Preisveränderung ausgeschlossen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgehandelt wurde.

VI. Urheberrechte

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, sowie sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben im geistigen Eigentum des WB. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, die Vervielfältigung, Veröffentlichung oder auch nur das auszugsweise Kopieren bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von WB.

Sämtliche Unterlagen, wie die obig angeführten, können jederzeit von WB zurückgefordert werden. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, sind die Unterlagen jedenfalls unaufgefordert an WB zurückzustellen.

VII. Erfüllung und Gefahrenübergang

WB behält sich das Recht vor, dritte Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen, Vertragspartner des AG bleibt aber stets WB.

Die Lieferpflicht gilt jeweils als erfüllt und die Gefahr an den AG übergegangen, sofern die Ware bei vereinbarter Selbstabholung übernommen wird oder nach Verständigung über die Fertigstellung und Möglichkeit zur Abholung nicht abgeholt wird; sofern die Ware aus Verschulden des AG nicht geliefert werden kann oder bei durch den AG vereinbartem Versand an den Transporteuer übergeben wurde. Eine Transportversicherung folgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG, wobei dieser bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens mitzuwirken hat.

In jeglichen Fällen der Annahmeverweigerung oder schuldhaften Verzögerung des Versandes oder der Übergabe ist WB berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AG zu lagern. WB verpflichtet sich den AG dahingehend zu informieren. Die vereinbarten Zahlungsmodalitäten werden dadurch nicht berührt.

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung, als auch die Gegenleistung der Sitz der WB in 5020 Salzburg.

VIII. Zahlungsmodalitäten

Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind die Forderungen des WB Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/ Erbringung der Leistung zu bezahlen.

Zahlungen durch den AG werden zunächst auf die älteste Forderung, dabei zuerst auf die Zinsen und dann auf das Kapital, angerechnet. Sind WB bereits Kosten im Zuge von Eintreibungen erwachsen, werden Zahlungen primär auf diese Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.

Sofern Skonti ausdrücklich vereinbart wurden, werden die Skontofristen ab Rechnungsdatum gerechnet. Eine diesbezügliche Vereinbarung bedarf der Schriftform und ist idR in der Auftragsbestätigung enthalten. Der AG hat diese im Zweifel nachzuweisen.

Bei Zahlungsverzug des AG werden Verzugszinsen iHv 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz angerechnet. Der AG ist außerdem verpflichtet, alle Kosten der durch ihn verursachten zur Rechtsverfolgung notwendiger außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen, insbesondere auch durch die Einmahnung durch einen Rechtsanwalt, zu bezahlen.

IX. Terminsverlust

Soweit der AG seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Zahlung, soweit WB seine Leistung vollständig erbracht hat und die rückständige Leistung des AG seit mindestens 6 Wochen fällig ist, sowie der AG unter Androhung des Terminverlustes unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen gemahnt wurde, sämtliche noch ausständige Teilleistungen fällig werden.

X. Eigentumsvorbehalt

Die von WB gelieferten Produkte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts bzw. konnexer offener Nebenforderungen, wie beispielsweise Verzugszinsen oder Eintreibungskosten, in das Eigentum des AG über.

Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, sofern WB rechtzeitig vor Abschluss dieses Vertrages die Bekanntgabe des Vertragspartners, sowie die schriftliche Zustimmung durch WB erfolgt. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung an WB abgetreten. WB ist ab diesem Zeitpunkt befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

Bestehen eine Mehrzahl von Forderungen des WB, werden Zahlungen des AG zuerst jenen Forderungen zugerechnet, die nicht mehr durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.

Im Falle des Verzugs ist WB berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, wobei es sich hierbei ohne eine ausdrückliche Erklärung um keinen Vertragsrücktritt handelt.

Der AG ist nicht berechtigt, die Ware bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt zu Verpfänden oder sie zur Sicherheit zu übereignen. WB ist von allfälligen Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzten. Der AG hat bei der Geltendmachung der Rechte des WB mitzuwirken.

Für den Fall des Verlustes des Sicherungsmittels Eigentumsvorbehalt oder der Pflicht zur Forderungsabtretung ist der AG bei nachgewiesenem Verschulden an dem Verlust zur Bezahlung einer Konventionalstrafe als pauschaler Ersatz iHv 5 % der Auftragssumme verpflichtet. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch gemäß § 1336 Abs 3 ABGB bleibt davon unberührt.

XI. Verzug, nachträgliche Unmöglichkeit

Bei Annahmeverzug des AG behält sich WB ausdrücklich vor, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sowie dem AG die dadurch entstandenen Schaden zu verrechnen. WB ist bei Annahmeverzug des AG berechtigt, die Ware einzulagern, wofür eine Lagergebühr iHv € ##/begonnenen Monat berechnet wird. Im Fall einer nachträglichen unverschuldeten Unmöglichkeit iSd § 1447 ABGB werden beide Vertragsparteien von ihren Verbindlichkeiten entbunden.

XII. Gewährleistung

WB garantiert nur genau die in den schriftlichen Verträgen oder eigen ausgefertigten Auftragsbestätigungen schriftlich festgehaltenen und gewöhnlich bedungenen Eigenschaften. WB garantiert keine darüber hinausgehenden Eigenschaften, Qualität, Merkmale oder die Eignung des Produktes für eine bestimmte Verwendung sofern diese nicht zum Vertragsinhalt wurden. Die Zusage der Verbesserung eines behaupteten Mangels begründet kein Anerkenntnis des mangels durch WB. Sind die Mängelbehauptungen des AG gänzlich unberechtigt, ist der AG verpflichtet WB die dadurch entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mangelfreiheit zu ersetzten.

XIII. Datenschutzerklärung

1. Der AG bestätigt, bereits vor Kaufvertragsunterfertigung ein Datenschutz-Informationsblatt über die wesentlichen Punkte und Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhalten zu haben und unter anderem über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch WB im Rahmen des Auftragsverhältnisses informiert worden zu sein. Der AG erklärt seine Einwilligung, dass WB die im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien bzw. zur weiteren Abwicklung des zugrundeliegenden Auftrages/Kaufvertrages/Werkvertrages die erforderlichen personenbezogenen Daten des AG im notwendigen Ausmaß verarbeitet. Der AG erklärt ferner seine Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten an potentielle finanzierende Kreditinstitute, zuständige Behörden und Gerichte sowie alle mit der Durchführung des gegenständlichen Vertrages notwendigerweise befassten natürlichen und juristischen Personen.

2. Der AG erklärt überdies, insbesondere auch über seine Rechte auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, Widerspruch etc. im Sinne des Artikel 13f DSGVO und über die Aufbewahrungs- und Löschungspflichten in Bezug auf personenbezogene Daten durch die Vertragsverfasserin aufgeklärt worden zu sein.

XIV. Geltendes Recht, Gerichtsstandvereinbarung

Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Für alle Klagen gegen den AG aus diesem Vertrag, der seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung im Inland hat, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der AG seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Hat der AG keinen Wohnsitz in Österreich, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Salzburg, im Dezember 2018

WILHELM BRUGGER Groß und Einzelhandel